Inhalt

Haus- und Badeordnung

für das Solarbad der Schwalmtalwerke AöR

§ 1 Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Solarbades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  3. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  5. Das Rauchen in jeder Form ist im gesamten Gebäude untersagt.
  6. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitgebracht werden.
  7. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  8. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.
  9. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen. Einzelfälle sind ausdrücklich vom Personal zu genehmigen.
  10. Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Einzelfälle sind ausdrücklich vom Personal zu genehmigen. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen zusätzlich der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand der Schwalmtalwerke AöR.
  11. Unter anderem auch zur Sicherheit der Badegäste werden der zentrale Eingangsbereich und der Vorraum des Solarbades mit dem Kassenautomaten videoüberwacht. Der videoüberwachte Bereich ist durch entsprechende Ausschilderung kenntlich gemacht. Mit der Kenntnisnahme hierüber erklärt sich der Badegast mit der Videoüberwachung einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung von Sicherheitsinteressen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 14 d werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
  12. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich durch Aushang bekannt gegeben. Eingangsschluss ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit. Die Badezone ist 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
  2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
  3. Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. In jedem Fall ist der Zutritt verboten für:
    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    b) Personen, die Tiere mit sich führen
    c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden),
    d) Personen, die das Bad zu sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
  4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen neigen sowie geistig behinderten Personen ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  5. Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
  6. Jeder Nutzer muss eine gültige Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich erwerben. Die beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Eintrittskarte wird mit Ausnahme der Zehner- und Zeitwertkarten (wie z.B. Vierteljahreskarten oder Ferienkarten) am Eingangsdrehkreuz eingezogen. Zeitwertkarten sind personengebunden, daher ist eine Weitergabe nicht zulässig.
  7. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt

§ 3 Haftung

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.
    Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen.
    Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
    Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet.
    Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
  3. Der Badegast muss vom Badbetreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

§ 4 Benutzung des Bades und der Sauna

  1. Die Badezeit richtet sich nach den aktuell bekanntgegebenen Öffnungszeiten.
  2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Bei Verlust der vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
    a) Garderobenschlüssel 45,00 €
    b) Badetuch 30,00 €
  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. Bei Verlust des Garderobenschlüssels ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
  4. Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
  5. Bei Nichtzahlung des Eintrittspreises ist eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 € zu entrichten.
  6. Vor der Benutzung der Becken muss eine gründliche Körperreinigung vorgenommen werden.
  7. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  8. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Bade- oder Sportkleidung gestattet. Der Aufenthalt im Schwimmbecken ist ausschließlich in Badebekleidung gestattet.
  9. Die von uns angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
  10. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
    a) der Sprungbereich frei ist,
    b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.
    Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
  11. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken, das Turnen an Einsteigleitern und Haltestangen und das Laufen auf Beckenumgängen ist untersagt.
  12. Nichtschwimmer dürfen sich nur in dem für sie vorgesehenen Teil des Schwimmbeckens aufhalten. Die Hubbodenanzeige ist zu beachten.
  13. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtpersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
  14. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
  15. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und dürfen nur im Bereich der Wärmebänke verzehrt werden.

§ 5 Besondere Bestimmungen für den Saunabetrieb:

  1. Zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit in der Sauna darf nur vom Personal bereitgestelltes Aufgusswasser verwendet werden. Nur dieses Wasser darf in den dafür vorgesehenen Einfüllstutzen gegeben werden.
  2. Die Liegen der Sauna dürfen nur mit einem Badetuch benutzt werden. Es ist möglichst zu vermeiden, dass die Bänke durch Schweiß verunreinigt werden.
  3. Vor dem Benutzen des Tauchbeckens bitte duschen.
    Hineinspringen in das Tauchbecken ist nicht gestattet.
  4. Im Eintrittspreis ist die Benutzung des Solarbades während der Schwimmstunden für die Öffentlichkeit enthalten.
  5. Zum Betreten des Saunabereiches ist die Wertmarke in den Türschließer der Eingangstür einzuwerfen und nach Durchlauf wieder zu entnehmen.
  6. Jeder Saunagast muss einen freien Garderobenschrank wählen und das Schlüsselarmband sichtbar tragen. Um den Schrank zu verschließen, ist eine Wertmarke und eine 1,00 € oder 2,00 € Münze einzuwerfen.
    Nach Beendigung des Saunabesuches ist der Schrank aufzuschließen und die eingeworfene 1,00 € oder 2,00 € Münze durch Betätigung des Knopfes zu entnehmen. Die Wertmarke wird abkassiert, wodurch das Eintrittsgeld entrichtet wird.

§ 6 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

Schwalmtal, 12.12.2017                               

gez. Dirk Lankes

- Vorstand -